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Bayerische Biergartenverordnung

Sommerzeit - Biergartenzeit. Im Schatten alter, großer Bäume sitzen, eine Maß Bier vor sich, vielleicht auch eine zünftige Brotzeit - ein Stück bayerischer Lebensart. Aus der Warte des genervten Nachbarn sieht das etwas anders aus: Bis in die Nacht hinein laute Gespräche, Lachen, Autoverkehr, vielleicht auch Musik aus dem benachbarten Biergarten.
Um hier einen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Nachbarschaftsschutz und der erhaltenswerten bayerischen Kultur zu schaffen, hat die bayerische Staatsregierung die s.g. Bayerische Biergartenverordnung erlassen. Gegenüber der TA Lärm, die sonst für Gaststätten heranzuziehen ist, sind einige Erleichterungen für den Betrieb von Biergärten festgelegt:
-    Die Nachtzeit beginnt erst um 23.00 Uhr (statt um 22.00 Uhr)
(Dies bedeutet: Ende der Musik um 22.00 Uhr, Ausschankschluss um 22.30 Uhr, Abwicklung des Parkverkehrs bis 23.00 Uhr.)
-    Der Immissionsrichtwert ist gegenüber der TA Lärm um 5 dB angehoben
(Misch-, Kern-, Dorfgebiet: 65 dB(A); Allgem. Wohngebiet: 60 dB(A), Reines Wohngebiet: 55 dB(A))
-    Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit werden nicht berücksichtigt.
Vom Gesetzgeber wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Verordnung nur für "echte" Biergärten gilt, nicht aber für s.g. "Wirtsgärten", d.h. Freisitze von "normalen" Gaststätten. Wodurch zeichnet sich ein Biergarten aus?
-    Es muss der typische Gartencharakter mit alten, großen Bäumen vorliegen.
-    Es muss gestattet sein, dass von den Besuchern eigene Brotzeiten mitgebracht und im Biergarten verzehrt werden.
(Speiseangebote seitens des Biergartens sind kein Hinderungsgrund, wenn kein Abnahmezwang vorliegt.)


 

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