
DEGA-Memorandum 2011
Seit mehreren Jahren wird unter Gutachtern, Bauherren, Architekten, Fachplanern, Rechtsanwälten und Gerichten immer wieder die Frage diskutiert, welcher Schallschutz geschuldet ist, welche Bedeutung den Anforderungen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) zukommt und ob sie als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten. Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen von Gutachtern und zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung hat es der Fachausschuss für Bau- und Raumakustik der Deutschen Gesellschaft für Akustik (DEGA) als notwendig angesehen, im Jahr 2005 eine fachliche Stellungnahme als Memorandum 'DEGA BR 0101' abzugeben, die nunmehr aktualisiert und einer neuen Fassung im März 2011 veröffentlicht wurde.
Bezüglich der folgenden drei Punkte weicht nach Auffassung des Fachausschuss für Bau- und Raumakustik der Deutschen Gesellschaft für Akustik (DEGA) die allgemein anerkannte Regeln der Technik von den Anforderungen des Normblattes DIN 4109 ab:
1) Die zweischalige Ausführung von Reihenhaustrennwänden entspricht nach Auffassung des Fachausschusses den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Mit dieser Ausführung lassen sich für Haustrennwände ein bewertetes Bau-Schalldämm-Maß von mindestens R´w ≥ 62 dB (mit Unterkellerung) und R´w ≥ 60 dB (ohne Unterkellerung im Erdgeschoss) sowie für Decken und Treppen ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens L´n,w ≤ 46 dB erreichen.
2) In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen (außer Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen) gelten dieselben Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Bauteile wie in anderen Mehrfamilienhäusern mit mehreren Wohnungen.
3) Die trittschallgedämmte Ausführung von massiven Treppenläufen und -podesten in Mehrfamilienhäusern hat sich seit vielen Jahren bewährt und durchgesetzt und entspricht nach Auffassung des Fachausschusses der DEGA den anerkannten Regeln der Technik. Mit dieser Ausführung lässt sich ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von L´n,w ≤ 53 dB sicher erreichen.
Der Fachausschuss hat in seinem Memorandum auch eine technische Stellungnahme zum Sachverhalt der BGH-Urteile vom 16.04.2007 und 04.06.2009 abgegeben.
Um die den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes BGH VII ZR 45/06 vom 16.04.2007 und BGH VII ZR 54/07 vom 04.06.2009 zugrunde liegenden Sachverhalte aus technischer Sicht bewerten und einordnen zu können, müssen die zeitliche Entwicklung der Bauweisen und die damit verknüpften Werte der Schalldämmung genau betrachtet werden. Aufgrund der großen baulichen Unterschiede und Entwicklungen muss diese Betrachtung getrennt für die Gebäudetypen „Doppel- und Reihenhäuser“ sowie „Mehrfamilienhäuser“ erfolgen.
Der BGH musste sich in seinen Urteilen mit einigen Themen nicht auseinandersetzen (z.B. leichten, massiven Außen- und Innenwandkonstruktionen, leichten Montagetreppen innerhalb von mehrgeschossigen Wohneinheiten, Wohnungstrenndecken in Holzbauweise, Wohnungseingangtüren die direkt in Aufenthaltsräume führen, Reviatilisierungen / Sanierungen), insofern können die Urteile zu diesen und weiteren Themebereichen keinerlei Aussagekraft haben.
Weitere, ausführliche Informationen und Begründungen enthält das Memorandum, das auf der Homepage der DEGA über den folgenden Link heruntergeladen werden kann.
Vollständiger Text des Memorandums| Akustikbüro Schwartzenberger und Burkhart ) Pöcking am Starnberger See ) Weimar ) Offenbach am Main | Impressum |
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